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Landkreis Celle, Amt für zentrale Dienste, Liegenschaften und Sportförderung

Ansprechpartnerin für die Hallenbelegung und Zusammenarbeit mit Sportvereinen


Merkblatt für Sporthallennutzer/innen

LKC, Stand: 01/2020

1. In den Sporthallengebäuden und auf dem Schulgelände gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot.

2. Das Anbringen oder Aufstellen von permanenten Werbeflächen (z.B. Fahnen, Banner, Plakate, Roll-Up‘s usw.) ist verboten!
Temporär können diese während des Turnier- und Punktspielbetriebes unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht und in Absprache mit dem zuständigen Hausmeistern angebracht bzw. aufgestellt werden. Nach dem Turnier- und Punktspielbetrieb sind die Werbeflächen rückstandslos zu entfernen oder, ebenfalls unter der Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht, vollständig abzudecken.

Hiervon ausgenommen sind Werbeflächen, bei denen der Werbeeffekt deutlich hinter dem pädagogischen Nutzen zurückbleibt. Dies betrifft vereinsinterne Werbung für Trainingstermine am schwarzen Brett oder festinstallierte Vereinswerbung in Form von Bannern und Fahnen in den Sporthallen. Diese sind nur in Rücksprache mit den zuständigen Hausmeistern anzubringen. Alle Werbeflächen müssen aus nicht brennbarem Material hergestellt sein bzw. mindestens den Anforderungen „schwerentflammbar“ der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102, Teil 1 entsprechen.

Generell ist jegliche Werbung vor der erstmaligen Verwendung mit der Sportförderung des Landkreises Celle abzustimmen.
Bitte senden Sie hierfür einen formlosen Antrag mit dem Werbenutzen sowie den Maßen der neuen Werbefläche per E-Mail an das Amt für zentrale Dienste, Liegenschaften und Sportförderung, Frau Sarah Jacobi, .

3. Die Eingangstür ist während des Trainings/ der Veranstaltung verschlossen zu halten, um so Unbefugten den Zutritt zu verwehren.

4. Die Manipulation von Eingangs- und Zwischentüren ist nicht gestattet.

5. Betreten der Spielfläche nur mit Turnschuhen (mit nichtfärbenden Sohlen) – keine Straßenschuhe!

6. In den Kabinen, im Straßen- und Turnschuhgang, in den Duschräumen und im Geräteschlauch (OBS Wathlingen) ist das Spielen und Toben jeglicher Art untersagt. Dies sind keine Aufenthaltsräume! Dafür haben die Betreuer/Übungsleiter Sorge zu tragen.

7. Der Einsatz von Inlineskates und Rollschuhen in der Sporthalle ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Burghalle 2 im Stadtgebiet Celle.

8. Es ist verboten, in die Klettertaue Knoten zu machen.

9. Im Bereich der Spielfläche ist generell der Verzehr von Speisen oder klebrigen sowie kohlensäurehaltigen Getränken verboten.

10. Für die Sporthalle gilt ein absolutes Haftmittelverbot, dies gilt auch für Gastmannschaften!
Ausnahmen: Sporthalle des Hermann-Billung-Gymnasiums in Celle & Örtzetalhalle in Hermannsburg. Hier bitten wir auf die gesonderten Vereinbarungen zu achten.

11. Fußballtraining in der Sporthalle ist nur für Mannschaften bis zur U15 erlaubt.

12. In der Sporthalle dürfen sich nur Mannschaften aufhalten, die am Spielbetrieb beteiligt sind. Alle anderen Spieler müssen sich auf der Tribüne aufhalten. Die nachfolgenden Mannschaften sollen sich mit ihren Betreuern in der Kabine aufhalten.

13. Die Sporthalle ist aufgeräumt zu hinterlassen. Benutzte Sportgeräte (wie z.B. Tische, Bänke und Matten) sind zurückzustellen. Der Abfall ist auf die vorgesehene Art und Weise zu entsorgen. Bei Veranstaltungen ist der Abfall, der durch die Verpflegung der Teilnehmer entsteht, vom Verein selbst zu entsorgen.

14. Verschmutzungen des Hallenbodens sind ausschließlich mit klarem Wasser zu behandeln. Für den weiteren Reinigungsbedarf werden keine Geräte und Putzmittel zu Verfügung gestellt.

15. Sporthalle, Tribüne, Vorraum, Kabinen, Teeküche etc. sind besenrein zu hinterlassen.

16. Während der Sommer- und Weihnachtsferien stehen die Sporthallen in der Trägerschaft des Landkreises Celle für den außerschulischen Sport grundsätzlich nicht zur Verfügung. Außerhalb der Sommer- und Weihnachtsferien stehen die Sporthallen grundsätzlich ganzjährig für den Vereinssport zur Verfügung; d.h. auch in den Pfingst-, Oster- und Herbstferien. Damit verbunden ist die Bereitstellung der Heizleistung und der Warmwasseraufbereitung.

17. ln allen Sporthallen des Landkreises Celle dürfen nur elektrische Geräte an den Stromkreis angeschlossen werden, die über eine gültige DGUV Vorschrift 4-Prüfung für bewegliche Geräte verfügen. Die Geräte müssen mit einer Prüfplakette ausgestattet sein. Die Überprüfung kann von Elektrofachbetrieben oder von Elektrofachkräften des Landkreises Celle ausgeführt werden. Besonders die Verwendung von aneinandergereihten Mehrfachsteckdosen hat in der Vergangenheit zu einer Überlastung des Stromkreises geführt.
Aus diesem Grund ist die Verwendung von aneinandergereihten Mehrfachsteckdosen untersagt!

18. Beim Verlassen der Sporthalle ist sicherzustellen, dass

19. Das Hallenbuch befindet sich im Schiedsrichterraum / Regieraum o.ä., ebenso ist dort ein Telefon oder eine Liste mit Notfall- und Hausmeisternummern zu finden. In der OBS Flotwedel (in der Schule ohne Schlüssel nicht zu erreichen), der OBS Wathlingen und der OBS Winsen/ Aller befindet sich zusätzlich zur Reanimation ein Defibrillator. Bitte machen Sie sich vor Ort über den Hausmeister mit dem Standort vertraut.

20. Vor und nach Beendigung des Übungs-/ Spielbetriebes ist auf Sauberkeit und evtl. Schäden zu achten.

21. Im Hallenbuch sind zwingend folgende Eintragungen vorzunehmen:

Erfolgt keine Eintragung, so wird in jedem Falle der letzte Nutzer zur Verantwortung gezogen!


Sicherheit geht vor!

Infos zum Sportunterricht in kreiseigenen Sporthallen
Die Sportgeräte, die Sporteinrichtungen und die technischen Anlagen werden durch den Landkreises Celle regelmäßig überprüft und gewartet.


Richtlinien über die außerschulische Nutzung der Sporthallen des Landkreises Celle

LKC, im März 2006 (Red.: Zuständigkeiten aktualisiert auf Grund des neuen Dezernats IV zum 01.07.2018)

1. Die Nutzung der Sporthallen des Landkreises Celle durch Turn- und Sportvereine, die Mitglied im Kreissportbund Celle sind, ist kostenfrei. Außer hohlen Lederbällen können alle Geräte benutzt werden. Es wird für jede Übungsstunde eine Mindestzahl von 15 Teilnehmern (Ausnahme Tennis) vorausgesetzt.

2. Das Amt für zentrale Dienste, Liegenschaften und Sportförderung des Landkreises Celle stellt die Übungs- und Veranstaltungspläne auf. Belegungswünsche der Vereine sind in schriftlicher Form an dieses Amt zu richten. Schulische Veranstaltungen haben bei der Vergabe den Vorrang. Eine Nutzung der Sportstätten außerhalb der im Rahmen des Übungs- und Veranstaltungsplanes festgelegten Zeiten oder in Abwesenheit einer vom Verein/Veranstalter benannten Aufsichtsperson ist nicht zulässig.

3. Die Räume werden nur auf jederzeitigen Widerruf überlassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei einem Widerruf nicht. Ein Widerruf wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn gegen Bestimmungen dieser Nutzungsordnung verstoßen wird. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn die Räume für schulische Aufgaben oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden. Der Widerruf kann auch dann erfolgen, wenn eine Mitbenutzergruppe die Räume im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung mehr als dreimal nacheinander nicht nutzt und für diese Zeit und den betreffenden Raum andere Anträge vorliegen.

4.1 Der Landkreis Celle überlässt dem Verein die Sporthalle und Geräte zur unentgeltlichen Nutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Verein ist verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

4.2 Der Verein stellt den Landkreis Celle von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Landkreis Celle und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen den Landkreis Celle und dessen Bedienstete oder Beauftragte.

4.3 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Landkreises Celle als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

4.4 Der Verein haftet für alle Schäden, die dem Landkreis Celle an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.

5. Die jeweiligen Hallennutzer sind dem Landkreis Celle für die Einhaltung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten - auch bei Veranstaltungen - verantwortlich. Der Übungsleiter, bei Veranstaltungen die Aufsichtsperson, ist berechtigt und verpflichtet, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Richtlinien den Sportbetrieb sofort zu unterbinden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

6. Personen oder Gruppen, die den Anordnungen der Aufsicht führenden Person nicht Folge leisten, erhalten ein Nutzungsverbot für alle in der Trägerschaft des Landkreises Celle stehenden Hallen.

7. Die mit der Aufsicht betrauten Personen des Landkreises Celle und der Schule haben jederzeit freien Zutritt zu allen Räumen; ihren Weisungen ist unbeschadet der in Ziffer 5 getroffenen Regelungen Folge zu leisten.

8. In Turnhallen dürfen Übungsstunden nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines sportlich geschulten Übungsleiters stattfinden. Für jede Nutzergruppe ist daher mindestens ein Übungs-, Trainings- oder Gruppenleiter zu bestimmen und dem Amt für zentrale Dienste, Liegenschaften und Sportförderung bekannt zu geben. Der Übungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn jeder Übungsstunde über den baulichen Zustand des Gebäudes und die Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte zu informieren, um evtl. Mängel entsprechend beachten zu können. Der Übungsleiter hat die Halle als erster zu betreten. Er muss darauf achten, dass die Sportgeräte vor Ingebrauchnahme auf ihre Sicherheit überprüft werden. Nach Beendigung der Übungsstunde verlässt der Übungsleiter als letzter die Halle, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass ordnungsgemäß aufgeräumt wurde.

9. Es ist Aufgabe der Nutzer, Sauberkeit und Ordnung zu erhalten. Beschädigungen, die durch den Übungsbetrieb sowie durch Veranstaltungen entstehen, sind dem Hausmeister der Schule und dem Amt für zentrale Dienste, Liegenschaften und Sportförderung des Landkreises Celle sofort und unaufgefordert anzuzeigen. Vom Nutzer verursachter Schaden ist von diesem zu ersetzen.

10. In der Turnhalle und den dazugehörigen Nebenräumen sind das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke nicht zugelassen. Das Betreten der Turnhalle mit Straßenschuhen ist untersagt.

11. Der Benutzer ist verpflichtet, beim Verlassen der Sporthalle sicherzustellen, dass die Beleuchtung in allen Räumen ausgestellt ist, alle Duschen und Wasserhähne außer Betrieb sind und alle Ausgangstüren (auch die Notausgangstüren) verschlossen sind.

12. Sofern dem Landkreis Celle aufgrund eines Verstoßes gegen die vorgenannten Richtlinien besondere Kosten entstehen, sind diese vom Nutzer zu erstatten.

13. Unbefugten ist der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren.


Fundstellen für den Sportunterricht

Neu Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
Das DGUV Internet-Portal "Sichere Schule" informiert über gesetzliche Anforderungen an Sporteinrichtungen und -geräte jetzt mit einem optimierten Design für Smartphones und Tablets.

DGUV Schulsport: "Die Inhalte des Schulsports werden durch die Vorgaben der jeweiligen Schulministerien vorgegeben. Zusätzlich zu diesen verbindlichen Vorgaben treffen die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Aussagen zu sicherheitsrelevanten Themen und geben Hinweise für eine sicherheits- und gesundheitsförderliche Ausübung schulsportlicher Aktivitäten."

Neu ZNS / Schütz Deinen Kopf! Gehirnerschütterungen im Sport
Die Initiative Schütz Deinen Kopf! Gehirnerschütterungen im Sport klärt über Gehirnerschütterungen auf: "Trotz aller Fairness, Respekt vor dem Gegner und intakter Ausrüstung kann es jederzeit im Sport zu einer Gehirnerschütterung kommen. Eine Gehirnerschütterung ist eine sehr ernst zu nehmende Verletzung, die erhebliche Spätschäden verursachen kann. Die Sensibilisierung für und die Aufklärung über das Krankheitsbild Gehirnerschütterung, frühzeitiges Erkennen und korrekte Behandlung sollen helfen, mögliche Folgen zu minimieren und dem Sportler eine optimale Rehabilitation zu ermöglichen. Am Wichtigsten bei der Gehirnerschütterung ist, sie zu vermuten und zu erkennen!"

VBG / Nachwuchskicker: "Fit wie die Profis von morgen"
"Auf unserer Nachwuchskicker-Seite erfahrt Ihr alles darüber, wie Ihr Euch fit wie die Fußballprofis haltet, Eure Leistung steigert sowie Klatsch und Tratsch aus der Welt des Profifußballs." Die VBG sagt mit ihrer Homepage Nachwuchskicker-VBG.de Sportverletzungen den Kampf an.


Inklusion im Sport

UK NRW / Gemeinsames Lernen im Schulsport
Die Unfallkasse NRW (Prävention) hat gemeinsam mit der BKK Nordwest und dem NRW Ministerium für Schule und Weiterbildung Handreichungen herausgegeben, um förderungsbedürftige Kinder und Jugendliche und solche mit Behinderungen sowie Flüchtlingskinder in den Sportunterricht einzubeziehen.

Tipp Prävention in NRW / "Gemeinsames Lernen im Schulsport"


BBS-Portal  www.bbscelle.de
Berufsbildende Schulen des Landkreises Celle