Das Grundgesetz (GG)
BMJ Juris / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen. bpb / Danke, Grundgesetz!
Tipp Planet Schule - Wissenspool Recht und Gesetz
"Am 23. Mai 1949 wird das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland feierlich verkündet. Einen Tag später tritt es in Kraft. Das Grundgesetz ist seither die geltende Verfassung der Deutschen und damit die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik. Seit der Wiedervereinigung gilt es für ganz Deutschland." Recht und Gesetz
DW / Social-Video-Projekt zum Grundgesetz: Erklärfilme in sechs Sprachen
Deutsche Welle: "In kurzen Videos werden essenzielle Grundgesetz-Artikel anschaulich und leicht verständlich erklärt. Die Filme werden über Soziale Medien verbreitet – auf Arabisch, Paschtu, Urdu und Dari sowie auf Englisch und Deutsch." www.dw.com/de/social-video-projekt-zum-grundgesetz-erklärfilme-in-sechs-sprachen
VerfND / Die Niedersächsische Verfassung
Präambel: "Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben." Niedersächsische Verfassung
Gesetze im Internet
NI-VORIS / Das niedersächsische Vorschrifteninformationssystem
"Im Auftrag der niedersächsischen Staatskanzlei stellt die Wolters Kluwer Deutschland GmbH das niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) bereit. Damit haben Sie Zugriff auf alle geltenden niedersächsischen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Dieser Service bietet Ihnen eine intuitive Recherche sowie verschiedene Druck- und Speichermöglichkeiten."
Nds. Landesregierung / Gesetze und Verordnungen
Die niedersächsische Landesregierung stellt neben beschlossenen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften (Nds. GVBl. und Nds. MBl.) auch Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Kabinett nach erstmaliger Beratung beschlossen hat, online zur Verfügung.
SVBl. / Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen
Das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen (SVBl.) informiert über neue Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Stellenausschreibungen für Schule und Schulverwaltung. Herausgeber ist das Niedersächsische Kultusministerium (MK).
Bildungsportal Niedersachsen / Rechtliche Vorgaben
"Auf dieser Seite sind die Wege zu allen für die Arbeit an Berufsbildenden Schulen benötigten rechtlichen Vorgaben zusammengefasst."
- Berufliche Bildung bildungsportal-niedersachsen.de/berufliche-bildung/rechtliche-vorgaben
- Allgemeinbildung bildungsportal-niedersachsen.de/allgemeinbildung
Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) stellt in einem Projekt mit der Juris GmbH nahezu das gesamte Bundesrecht kostenlos im Internet auf www.gesetze-im-internet.de bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können dort in ihren geltenden Fassungen abgerufen werden.
EU / Der Zugang zum EU-Recht
Die Europäische Union (EU) ermöglicht mit EUR-Lex den kostenlosen Zugriff auf das Amtsblatt der Europäischen Union, das EU-Recht, EU-Verträge, Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, konsolidierte Rechtsvorschriften usw..
[Redaktion: Die gelisteten Rechtsvorschriften sind eine Auswahl, speziell für den Bereich der berufsbildenden Schulen in Niedersachsen, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit!]
Rechtsvorschriften für berufsbildende Schulen
NSchG / Niedersächsisches Schulgesetz
Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) stehen grundsätzliche Vorschriften, z. B. über Bildungsgänge, Schulverfassung, Rechtsverhältnis der Schülerinnen und Schüler zur Schule oder über die Schulpflicht.
BbS-VO / Verordnung über berufsbildende Schulen
Die Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) trifft die wesentlichen Regelungen für die Aufnahme, Versetzung, Abschlüsse und Zeugnisse für die jeweiligen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen. Weitere Themen betreffen den Inhalt und Umfang des Unterrichts, die Klassenbildung und andere im berufsbildenden Schulwesen wichtige Sachgebiete.
EB-BbS / Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen
Die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) regeln die Grundlagen der Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen, wie z. B. die Stundentafeln und die Vorschriften über die praktische Ausbildung.
BB-GVO / Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung
Die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) regelt, welche Abschlüsse, die vor dem 1.8.1996 in Niedersachsen erworben wurden, heute mit zusätzlichen Berechtigungen verbunden sind, und welche Abschlüsse berufsbildender Schulen (einschließlich der Fachhochschulreife) anderer Bundesländer auch in Niedersachsen anerkannt werden. Regelungen über die Art und Weise der Anerkennung von erworbenen Abschlüssen in anderen EU-Ländern sind in der BB-GVO ebenfalls festgeschrieben.
NSchGesG / Schulen für Gesundheitsfachberufe
Das neue Niedersächsische Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) trat am 01.02.2017 in Kraft. Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
BBiG / Berufsbildungsgesetz
Die Berufsausbildung in Deutschland wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
HwO / Handwerksordnung
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) sorgt für eine geordnete und einheitliche Ausbildung im Handwerk.
Beratung und Unterstützung
Bildungsportal Niedersachsen
"Das Niedersächsische Kultusministerium ist die oberste Schulbehörde in Niedersachsen. Zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehören neben den Schulen und Studienseminaren die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ)." Bildungsportal Niedersachsen
RLSB / Onlineportal Beratung und Unterstützung
Das Onlineportal Beratung und Unterstützung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung bietet in vielen Bereichen Dienstleistungen für Schulen und Studienseminare, Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte an.
Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung / Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
"Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse und weitergehende berufsbezogene Kompetenzen sind für den Zugang zu einer qualifizierten Berufstätigkeit in Niedersachsen hilfreich. Mit dem Anerkennungsverfahren können die mitgebrachten Qualifikationen formal festgestellt werden" Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
- Hinweis: Für die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Rahmen der Aufnahme in einen Bildungsgang der berufsbildenden Schulen ist gem. § 6 BB-GVO die Schule zuständig.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
MK / Unterrichtsorganisation
Der RdErl. des MK zur Unterrichtsorganisation regelt z. B. die Fünftagewoche, Unterrichtszeiten, Elternsprechtage und Unterrichtsausfälle.
MK / Das Rechtsverhältnis von Schülerinnen und Schülern zur Schule und zur Schulpflicht
Der Rdl. des MK Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht (VORIS) regelt z. B. die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, die Wahl der Schulformen, die Aufnahmebeschränkungen, die Schulbezirke, die Schulpflicht, die Befreiung vom Unterricht, das Fernbleiben vom Unterricht sowie die Maßnahmen, die bei unentschuldigten Fehlzeiten zu ergreifen sind.
- MK-RdErl., SVBl. 12/2016: Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
- MK-RdErl., SVBl. 12/2016: "Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden"
- KMK-Beschluss, (SVBl. 1973): "Stellung des Schülers in der Schule" vom 25.05.1973
- KMK-Empfehlungen: Schülerinnen und Schüler; Themen: Rechte und Pflichten, Schutz vor sexuellem Missbrauch und Geschlechtersensible Erziehung.
- Tipp MK, 2024: Handreichung zum Schulabsentismus
MK / Thema „Sicherheit und Abwehr von Gewalt“
Der RdErl. des MK Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft hat das Ziel, das Thema „Sicherheit und Abwehr von Gewalt“ in allen Schulen regelmäßig zum Gegenstand gemeinsamer Überlegungen zu machen. (SVBl. Nr. 8/2016 S. 433; Nds. Rpfl. Nr. 9/2016 S. 305)
MuSchG / Mutterschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium wurde 2017 neu gefasst und soll die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen. Zu beachten ist die Verpflichtung der Schulleitung, die Schwangerschaft nach Bekanntwerden unverzüglich dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu melden.
- Bildungsportal Nds. / Ruhen der Schulpflicht bei Schwangerschaft und zur Kinderbetreuung
- MK (PDF) / Mutterschutz in der Schule
- MK / Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement / Checklisten / Formulare
- BMFSFJ / Leitfaden zum Mutterschutz
BGB / Bürgerliches Gesetzbuch / Pflegepersonen, Erzieher und Betreuer
"(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten." BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
MK / Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemeinbildenden Schulen
Der RdErl. des MK Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen) regelt den Aufbau einer eigenständigen Fachberatung zur Berufsorientierung.
RLSB / Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln "Alle öffentlichen Schulen bieten den Eltern und den volljährigen Schülerinnen und Schülern an, Lernmittel gegen Zahlung eines Entgelts auszuleihen. Dabei wurde ein bestimmter Personenkreis von der Zahlung des Entgeltes freigestellt."
NI-VORIS / VG Stade / Kostenerstattung für ein Schulbuch durch den Schulträger
"Erstattungsanspruch, öffentlich rechtlicher; Finanzhoheit, kommunale; GoA; Kostenerstattung; Lehrmittel; Sachkosten; Schulbuch; Schulträger" Urteil vom Verwaltungsgericht Stade, 10.08.2015, Az.: 4 A 3578/13
BVGlwHSchulZugV / Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang
Die Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang (BVGlwHSchulZugV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Hochschulen Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Fortbildungsprüfung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zur Hochschule zulassen können.
MK / Bestimmungen für den Schulsport
Der RdErl des Mk Bestimmungen für den Schulsport regelt nicht nur die Inhalte des Sportunterrichts, sondern auch z. B. das Schwimmen und Baden im Rahmen von Schulfahrten (5.2.1.9).
MK / Schulfahrten
Der RdErl. des MK Schulfahrten regelt die Durchführung von "Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses."
EU-Info / Reiseerleichterungen für multinationale Schulklassen
"Für grenzüberschreitende Klassenfahrten gibt es jetzt ein EU-weit einheitliches Formular, mit dem Schüler, die im Land des Reiseziels eigentlich visumspflichtig wären, auch ohne Visum einreisen dürfen. Bedingung: Sie müssen im Klassenverband fahren. [...] Das Verfahren ist einfach: Der Lehrer fordert bei der zuständigen Ausländerbehörde das Formular "Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union" an. [...] Wenn ein Schüler aus irgendeinem Grund keinen Reisepass hat, wird das EU-Formular beim Grenzübertritt auch als Passersatz anerkannt. Dazu muss auf dem Formblatt zusätzlich ein Foto der betroffenen Schüler aufklebt werden. Die Liste muss in diesem Fall von der Ausländerbehörde beglaubigt werden. Sie bestätigt damit, dass alle aufgeführten Schüler in Deutschland wohnen und zur Rückreise berechtigt sind."
NRKVO / Niedersächsische Reisekostenverordnung
Die Niedersächsische Reisekostenverordnung regelt u. a. Wegstreckenentschädigungen, Übernachtungskosten und die Abrechnung von Schulfahrten. Der RdErl. des MF Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO) regelt die Durchführung.
MK / Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Der RdErl des MK Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen regelt z. B., ob ein Antrag auf Befreiung vom Unterricht zu stellen ist.
MK / Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen
Das MK hat das Portal www.arbeitsschutz-schulen-nds.de zu Themen wie Gesundheitsmanagement, Lehrergesundheit und über Aktuelles wie EHEC-Infektionen und Zecken eingerichtet. MK "Beratersuche" für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
MK / Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)
Die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht" (RiSU) referiert den aktuellen Stand der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln. BBS-Portal Arbeitssicherheit, Unfallprävention und Erste Hilfe
Sozialgesetzbuch (SGB VII), Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung
§ 2 SGB VII Versicherung kraft Gesetzes: "(1) Kraft Gesetzes sind versichert [...] 8b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, [...]" GUVH Prävention
MK / Schulsanitätsdienst
Nach einer Erste-Hilfe-Ausbildung übernehmen Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter - zusammen mit Lehrkräften - die Erstversorgung von Verletzten und Erkrankten in Schulen. Die MK-Handreichungen Schulsanitätsdienst enthalten Empfehlungen zur Implementierung von Schulsanitätsdiensten und Informationen zum rechtlichen Rahmen. GUVH Antragsverfahren für Erste-Hilfe-Fortbildung
MK / Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen
Der RdErl. des MK über Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen sollte in jeder Schule berücksichtigt werden.
- 2.4.1 "Jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren (z. B. DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ oder entsprechender „Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen“). Wenn aufgrund der Verletzung eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht wird, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass binnen drei Tagen eine Unfallmeldung an die zuständigen Stellen erfolgt."
- GUVH Formulare für Unfallanzeigen
MK / Waffenerlass
Der RdErl. des MK Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen ist allen Schülerinnen und Schülern bekannt zu machen.
LKA / Handreichung für Lehrkräfte
"Das Wissen um die polizeiliche Arbeit ist von erheblicher Relevanz im Zusammenhang mit dem niedersächsischen Schulerlass. Dieser verpflichtet u.a. Schule und Polizei zur Zusammenarbeit, zur gegenseitigen Benennung von Ansprechpartnern und Anzeige bestimmter Straftaten". LKA Was passiert, wenn Schüler und Schülerinnen Straftaten begehen?
MK / Schutz an Schulen in Niedersachsen / Schule gegen sexuelle Gewalt
- MK-Handreichung für die Schulpraxis zum Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in niedersächsischen Schulen (2018)
- Anlaufstelle für Opfer und Fragen sexuellen Missbrauchs und Diskriminierung in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder
Anlaufstelle: Hotline-Nummer 0511/120-7120
KKG / Bundeskinderschutzgesetz / Kindeswohlgefährdung
Lehrkräfte, Schulleiterinnen, Schulleiter, Sozialpädagoginnen oder -pädagogen sind nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) verpflichtet zu helfen, wenn das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeutet. Die Personen haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
MF Niedersachsen / Allgemeine Gebührenordnung
Gebührenordnungen des Landes Niedersachsen: "Für bestimmte Verwaltungsbereiche werden Gebührenregelungen nicht in der AllGO, sondern in besonderen Gebührenordnungen getroffen. Hier finden Sie eine Fundstellenliste der niedersächsischen Gebührenordnungen."
Nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung -AllGO-) sind, z. B. für Zweitausfertigungen von Zeugnissen, Verwaltungsgebühren zu erheben.
Auszug aus der Gebührenordnung...
1.4 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse
1.4.1 Beglaubigung
1.4.1.1 von Abschriften, Kopien, Vervielfältigungen und Negativen, je Seite nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2 € und höchstens 8 €
[Auszug] Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind:
c) das Ausstellen von Zeugnissen, ausgenommen Zweitausfertigungen, durch die Schule oder die Schulbehörde,
d) die Beglaubigung von Zeugniskopien durch die Schule oder Schulbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,
e) das Ausstellen von Ausweisen und Bescheinigungen über den Schulbesuch,
VwVfG / Verwaltungsverfahrensgesetz / Beglaubigungen
VwVfG, § 33, Beglaubigung von Dokumenten: "Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen."
VwVfG / Verwaltungsverfahrensgesetz / Verwaltungsakt
VwVfG, § 35, Begriff des Verwaltungsaktes: "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
MK / Wirtschaftliche Betätigung, Spenden und Politikerbesuche
Der RdErl. des MK zur Öffnung von Schulen regelt die Wirtschaftliche Betätigung, Werbung, Informationen, Bekanntmachungen und Sammlungen in Schulen sowie Zuwendungen für Schulen. Das MK hat zusätzliche Informationen zum Thema wirtschaftliche Betätigung in Schulen wie z. B. Schulsponsoring herausgegeben. "Sofern die Zuwendungen die Ausstattung der Schule betrifft, unterliegt sie den Bestimmungen des kommunalen Schulträgers."
MK / Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen
Der RdErl. des MK Besuche von Politikerinnen und Politikern in Schulen regelt z. B. die parteipolitische Neutralität und die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern bei der Planung von Politikerbesuchen in Schulen. Zu beachten ist, dass dem Schulträger alle Besuche unverzüglich anzuzeigen sind.
MK / Umfragen und Erhebungen in öffentlichen Schulen
Der RdErl. d. MK Umfragen und Erhebungen in öffentlichen Schulen regelt die Genehmigungspflicht von Befragungen, Testreihen u. Ä. durch eine nachgeordneten Schulbehörde. RLSB: "Umfragen und Erhebungen an öffentlichen Schulen in Niedersachsen sind nach Maßgabe des nachstehenden Erlasses grundsätzlich genehmigungspflichtig, da sie u.a. Beeinträchtigungen des Unterrichtsbetriebes mit sich bringen und Belange des Datenschutzes berühren können."
Urheberrecht
BMBF / Handreichung zum Urheberrecht in Schulen
- Urheberrecht in Schulen / Ein Überblick für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler
50 Seiten / Broschüre (A5) / BMBF / Stand: 07/2023
UrhG / Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) hat die Regelungen über die gesetzlich erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, wie Schriftstücke, Musikstücke oder Filme zum 01.03.2018 reformiert.
- Unterabschnitt 4 "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen"
UrhG § 60a "Unterricht und Lehre"
Mitteilungen aus dem MK / Filmnutzung an Schulen
Im SVBL 5/2018, Seite 235, stellt das Nds. Kultusministerium mit Bezug auf die Rechtsprechung klar, dass die Wiedergabe von privat erworben Filmen im Schulunterricht eines Klassenverbandes als "nicht öffentlich" einzustufen ist und daher erlaubt sei.
- Kreismedienzentrum des Landkreises Celle
- Merlin - Medienressourcen für Lernen in Niedersachsen
Die niedersächsischen Kreis- und Stadtbildstellen (Medienzentrum Celle) haben aus Mitteln des Konjunkturpaketes II und eigenen Zuschüssen Online-Medien im Wert von 4 Millionen Euro für den Unterricht an niedersächsischen Schulen erworben. Merlin kann von Lehrkräften und Schülern kostenlos genutzt werden."
KunstUrhG / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)(KunstUrhG) regelt die Rechte von Abgebildeten auf Fotos, die öffentlich verbreitet oder ausgestellt werden.
NiBiS / Einwilligungserklärung für Filmprojekte
"Immer wieder werden in Schulen Filmprojekte durchgeführt. Im § 22 Satz 1 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) wird das Recht am eigenen Bild beschrieben. Danach dürfen Bilder und Filme nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden."
KMK / Einscannen & Kopieren in der Schule - Regeln und Praxisfragen
Kultusministerkonferenz: "Der so genannte „Fotokopiervertrag“ gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen und abzuspeichern." www.schulbuchkopie.de
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
DSGVO / Datenschutz-Grundverordnung (EU)
Auf www.dsgvo-gesetz.de finden Sie die europäische Grundordnung für den Datenschutz als offizielle PDF der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), übersichtlich aufbereitet.
BDSG / Bundesdatenschutzgesetz
Auf www.dsgvo-gesetz.de/bdsg finden Sie die offizielle PDF-Version des BDSG 2018 übersichtlich aufbereitet. Das Gesetz wurde als Teil des Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) beschlossen.
bpb / Im Rausch der Daten
"Der Dokumentarfilm "Democracy" entschlüsselt die kontroversen Interessen der unterschiedlichen Akteure und bietet einen spannenden Einblick in die Abläufe politischer Prozesse auf EU-Ebene." Die Doku gibt einen Einblick in den Gesetzgebungsprozess der EU zum Thema DSGVU.
bpb / DSGVO
Die Bundeszentral für politische Bildung: "Datenschutz-Grundverordnung – ein sperriger Name, aber jede Menge Auswirkungen für alle, die in Europa das Internet nutzen. Der Journalist Kai Schöneberg erklärt die wichtigsten Details."
- bpb / Was steht in der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung?
- bpb / Jugendmagazin Fluter "Was bedeutet die DSGVO für Facebook und Co.?"
bpb / Das IT-Grundrecht
Bundeszentrale für politische Bildung: "Die jüngste Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das sogenannte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme oder verkürzt: das IT-Grundrecht. Es wurde im Februar 2008 vom Bundesverfassungsgericht entwickelt, damit den Menschen ein rechtlicher Schutz gegen neue Gefährdungen möglich ist, die auch von staatlicher Überwachung ausgehen könnten." BVG: Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 27.02.2008 (1 BvR 370/07 - 1 BvR 595/07)
NetzDB / Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
Das BMJV informiert über das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG): "Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt." Facebook "NetzDG-Meldeformular"
Datenschutz in Nds. Schulen
NDSG / Niedersächsisches Datenschutzgesetz
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) § 1 Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich: "(1) 1 Dieser Teil des Gesetzes trifft ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) für die Verarbeitung personenbezogener Daten"
Bildungsportal Niedersachsen / Datenschutz an Schulen und Studienseminaren
"Das Thema Datenschutz ist in den Schulen und Studienseminaren angekommen. Schulen und Studienseminare verarbeiten mittlerweile eine Fülle verschiedener personenbezogener Daten. Sei es von Schülerinnen, Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen oder Lehrern."
RLSB / Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Schulen
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im schulischen Bereich ist nach § 31 (1) Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule erforderlich ist.
- MK RdErl. Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften
- MK RdErl. Dienstliche E-Mail-Konten für Beschäftigte des Landes an niedersächsischen öffentlichen Schulen
- NiBis/Datenschutz Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften und auf Leihgeräten für Lehrkräfte (Stand: 2022-01-19)
- MK RdErl. Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten
"Selbstbestimmung"
2017 / Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden...
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen."
- Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 8. November 2017
Neu BMFSFJ / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Ab dem 01.11.2024: "Das Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen." Selbstbestimmungsgesetz: Antworten auf die wichtigsten Fragen
Trans*Personen / Der Ergänzungsausweis der dgti e.V.
"Bei Trans*Personen stimmen die amtlichen Ausweispapiere vor der offiziellen Namens- und/oder Personenstandsänderung nicht mit der eigenen geschlechtlichen Verortung überein. Ähnlich kann dies auch beim äußeren Erscheinungsbild der Fall sein. Das führt bei einer Personenkontrolle häufig zu unangenehmen, belastenden und erniedrigenden Fragen oder sogar gefährlichen Situationen.
Der dgti-Ergänzungsausweis ist ein standardisiertes Ausweispapier, das alle selbstgewählten personenbezogenen Daten (Vorname, Pronomen und Geschlecht) dokumentiert und ein aktuelles Passfoto zeigt. Bei sämtlichen Innenministerien, bei der Polizei, vielen Behörden, Banken, Universitäten, Versicherungen und anderen Stellen ist er bekannt und akzeptiert."
BBS-Portal / Selbstbestimmung in der Praxis
Für uns Schulen finden sich bei Trans*Personen die folgenden Probleme: Wir stellen z. B. fest, dass der Name auf dem BBS-Aufnahmeantrag nicht mit den beigefügten Zeugnissen übereinstimmt und müssen dann die Zuordnung für das Aufnahmeverfahren erstmal klären; es gibt ja auch Zwillinge!
Ferner sind Zeugnisse und Schulbescheinigungen für das Kindergeld oder BAföG immer noch amtliche Dokumente und können nicht mit beliebigen Namensänderungen versehen werden. Liegt aber ein dgti-Ergänzungsausweis vor, ist die Sache dagegen schon einfacher und kann bei Behörden und Versicherungen auf eine größere Akzeptanz stoßen. Wir berücksichtigen Ihr Persönlichkeitsrecht!
Auf dem BBS-Aufnahmeantrag kann das Geschlecht "d" angekreuzt werden!
- Das "d" im Feld 'Geschlecht' auf dem BBS-Aufnahmeantrag steht für "divers".
Antidiskriminierungsstelle des Bundes / trans*
"Alle Menschen genießen in Deutschland Schutz vor Diskriminierung, ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität, ihres Geschlechts, ihres Alters oder einer Behinderung." Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- www.antidiskriminierungsstelle.de/trans
"trans* ist ein Oberbegriff, der verschiedene Menschen bezeichnet, die sich nicht mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren."
Die Deutsche Rechtschreibung
MK / Regelung der deutschen Rechtschreibung für den Schulunterricht
"Mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das amtliche Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung, das vom Rat für deutsche Rechtschreibung herausgegeben wird, ist in seiner jeweils gültigen Fassung die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen." Vgl. SVBl. 2018 Nr. 10, S. 570
Rat für deutsche Rechtschreibung / Das Urmeter-Regelwerk
Der Rat für deutsche Rechtschreibung fixiert die deutsche Rechtschreibung in ihrem amtlichen "Urmeter-Regelwerk". Hier finden Sie u. a. eine Kategorie 'Fragen und Antworten' zu Zweifelsfällen der deutschen Rechtschreibung.
- Rat für deutsche Rechtschreibung / Das aktuelle amtliche Regelwerk
- Institut für Deutsche Sprache (IDS) / "grammis" Grammatisches Informationssystem
Duden / Schreibweise "allgemeinbildend, allgemein bildend"
Im BBS-Portal wird - außer bei Zitaten - die von Duden online empfohlene Schreibweise verwendet.
„allgemeinbildend, allgemein bildend“ auf Duden online: URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/allgemeinbildend
ZDL / Zentrum für digitale Lexikographie der deutschen Sprache
"Zum 1. Januar 2019 nimmt das „Zentrum für digitale Lexikographie der deutschen Sprache“ (ZDL) seine Arbeit auf. Es wird von den vier Wissenschaftsakademien in Berlin (Koordination), Göttingen, Leipzig und Mainz unter dem Dach der Union der deutschen Akademien der Wissenschaft getragen und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert. Ziel ist ein digitales Informationssystem, das den deutschen Wortschatz in Geschichte und Gegenwart umfassend und verlässlich beschreibt." www.zentrum-lexikographie.de
BBS-Portal www.bbscelle.de
Berufsbildende Schulen des Landkreises Celle